Tauchsport Knies und mehr
Entfliehen Sie dem Alltag

Satzung des Tauchsport Knies and More e.V. 

vom 09.04.2018 in 67551 Worms-Pfeddersheim, Küferstr.22

- Stand Mai 2019 -

§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der am 09.04.2018 in 67551 Worms-Pfeddersheim, Küferstraße 22 gegründete Verein führt den Namen Tauchsport Knies e.V.. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz.

Der Verein Tauchsport Knies e.V. hat seinen Sitz in 67551 Pfeddersheim, Küferstraße 22. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittssteuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des
Sportes und der sportlichen Jugendarbeit.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Anbieten sportlicher Übungen und die Förderung sportlicher Leistungen, die Veranstaltung von Wettkämpfen und durch die Teilnahme an
Sportveranstaltungen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ziele des Vereins sind folgende Punkte
- Teilnahme an örtlichen Festivitäten
- Tauchausflüge
- Schwimmbadnutzung (werktags)
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, welche Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein
entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben das Gebot der Sparsamkeit zu
beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwendungserstattungen festlegen.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen
mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.


§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zurichten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.
Mitglieder können immer zum 1. des folgenden Monats aufgenommen werden. Jedes aufgenommene Mitglied obliegt einer einjährigen Probezeit. Hierrüber entscheidet die Vorstandschaft.


§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. Wird ein Mitglied am Ende der einjährigen Probezeit von der Vorstandschaft nicht in den Verein aufgenommen erlischt die
Mitgliedschaft.


§ 4 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen.
Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Mitgliedsbeitrag wird unter Angabe unserer Gläubiger-ID: VEREIN und der Mandatsreferenz (Vereins-Mitgliedsnummer) jährlich am 01.01. eingezogen. Bei Mitgliedern die im laufenden Kalenderjahr
aufgenommen wird der Beitrag anteilig eingezogen. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.
Der Beitrag wird auf 8 € für Erwachsene, 3,50 € für Kinder bis 17 Jahre und 19,50 € für Familien monatlich festgesetzt und wird wie oben genannt jährlich eingezogen.
Hierin sind der Mitgliedsbeitrag, sowie die Gebühren für den Sportbund enthalten. Die Mitglieder, die nach Beenden der  Probezeit nicht in den Verein aufgenommen wurden, erhalten die Aufnahmegebühr zurück erstattet.


§ 5 Straf- und Ordnungsmaßnahmen
Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen vereinsschädigenden
Verhaltens, grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung, Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.
Der Begriff "wichtiger Grund" erfasst generalklauselartig alle denkbaren Konstellationen, die zum Vereinsausschluss führen können. Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: Verweis, zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins. Die Straf- und Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen und mit der Angabe des Rechtsmittels zu versehen. Straf- und Ordnungsmaßnahmen können sein: Vereinsausschluss, Verwarnung, Verweis, Ermahnung, Tätigkeitsverbote, Hausverbot.


§ 6 Rechtsmittel
Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim
Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Vorstandschaft. Bis zur endgültigen Entscheidung der Vorstandschaft ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des betroffenen
Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.


§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung


§ 8 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder / durch Veröffentlichung in dem lokalen Presseorgan Tauchsport Knies e.V. .
Die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung soll insbesondere nachfolgende Punkte umfassen:
- Entgegennahme der Jahresberichte
- Entlastung des Vorstands
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Mitgliederbeiträge und Umlagen
- Wahl des Vorstands
- Satzungsänderungen und Ordnungen
- Wahl der Kassenprüfer
- Ehrungen
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragen. Der gesetzliche Minderheitenschutz verpflichtet den Vorstand, dem Einberufungsverlangen einer bestimmten Mitgliederzahl (unter 50%) nachzukommen (§ 37 BGB).
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.


§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
- Dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstands kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines
Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


§ 10 Gesetzliche Vertretung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im
Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden
tätig.


§ 11 Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht. Die Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- oder Aufnahmebeitrag zu beschließen. Die Verwendung dieser
Beiträge obliegt der Abteilung, die Kontrolle hierüber dem Vorstand. Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.


§ 12 Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.
Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.


§ 13 Protokollierung der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie der Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom
Protokollführer zu unterzeichnen.


§ 14 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren einen Kassenprüfer und zwei Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und bis zur Neuwahl im Amt bleiben.
Die Wiederwahl ist generell zulässig. Die Kassenprüfer prüfen die Rechnungs- und Kassenführung des Vereins mindestens einmal vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung und erstatten in dieser ihren Kassenprüfungsbericht. Über ihre Entlastung entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Auftrag der Kassenprüfer erstreckt sich neben der Prüfung der reinen Kassenführung auch
darauf, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich richtig sind und ob sie mit dem Haushaltsplan übereinstimmen.


§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder von einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an Sportbund Rheinland-Pfalz mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.


Vorstehende Satzung wurde am 09.04.2018 in 67551 Worms-Pfeddersheim, Küferstraße 22 von der Gründungsversammlung beschlossen.
1. Änderung bzw. Anpassung am 02.05.2019 (Mitgliedsbeiträge)

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